...direkt zur Partnervogelvermittlung
FedernHilfe e.V.
Gemeinnütziger & innovativer Tierschutz.
Für ein artgerechtes Leben aller Papageien und Sittiche in menschlicher Obhut.

Vereinssatzung


FedernHilfe e.V. - Stand: 16. Oktober 2021
Download als PDF

§ 1 - NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein führt den Namen "FedernHilfe". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen "FedernHilfe e.V." führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 83355 Erlstätt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - ZWECK, AUFGABEN, ZIELE UND GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein - FedernHilfe - verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tier- und Artenschutzes, im Speziellen die Verbesserung der Vogelhaltung. Dieser Satzungszweck soll durch Dialog und Zusammenarbeit der Mitglieder und interessierter Dritter erreicht werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 - ERWERB UND BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.
2. Juristische Personen können dem Verein als förderndes Mitglied beitreten, erhalten allerdings kein Stimmrecht.
3. Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
4. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme).
5. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen. Die Ehrenmitgliedschaft regelt die Ordnung.
6. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
7. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
(a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder
(b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
8. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 4 - MITGLIEDSBEITRÄGE

1. Die Mitgliedschaft ist kostenpflichtig. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Ordnung.

§ 5 - RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat ein gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
3. Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellung durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.
4. Dienstleistungen, die an Mitglieder und Mitglieder des Vorstands vergeben werden, sind keine Zuwendungen im Sinne von §2 (3) dieser Satzung. Es besteht Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistungen. Insbesondere bei tiermedizinischen Leistungen besteht der Anspruch nur für den einfachen Satz der Tierärztlichen Gebührenordnung in der jeweils aktuellen Form.

§ 6 - ORGANE DES VEREINS

1. Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
2. Beschlussfassung der Organe
Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung.

§ 7 - VORSTAND

1. Zusammensetzung:
Dem Vorstand gehören mindestens zwei und höchstens fünf beschließende Vereinsmitglieder an.
Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt und werden durch die Vollversammlung mittels Wahl bestimmt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre; Wiederwahl möglich.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne § 26 BGB.
Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind zusammen vertretungsberechtigt.
Aufgaben:
• Der Vorstand bestimmt ein Vorstandsmitglied zur Führung der Kasse.
• Der Vorstand beruft sich nach Bedarf Referentinnen und Referenten, die ihm in der Arbeit entlasten.
• Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte und sorgt für die Verwendung der Mittel des Vereins im Sinne des § 2 dieser Satzung.
• Beschluss über die Aufnahme neuer Mitglieder.
• Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.
• Die Vorstandsitzungen werden bei Bedarf von einem der Vorsitzenden einberufen und geleitet.
• Die Beschlüsse des Vorstandes sind aufzuzeichnen.

§ 8 - MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
Änderungen der Satzung und der Ordnung, Auflösung des Vereins, Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, auch elektronisch per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte Adresse des einzelnen Mitglieds zu richten.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer/innen.
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
6. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ ihrem Stellvertreter und bei dessen/deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß und fristgerecht erfolgte.
8. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Satzungsänderung ist eine Dreiviertel-Mehrheit, zur Vereinsauflösung eine Neun-Zehntel-Mehrheit erforderlich. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder; Nicht erschienene können diese nur binnen eines Monats gegenüber dem Vorstand erklären. Die Frist beginnt mit dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Tag.
9. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Im 3. Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
10. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 9 - AUFLÖSUNG

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fließt das Vermögen dem Deutschen Tierschutzbund e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. Liquidatoren sind der/ die Vorsitzende und sein(e)/ ihr(e) Stellvertreter/ -in, in gemeinschaftlicher Vertretung. soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 10 - SALVATORISCHE KLAUSEL

Die Gründungsmitglieder bevollmächtigen den in der Gründungsversammlung gewählten Vorstand, unter der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, eventuellen Beanstandungen des Registergerichtes oder Finanzamtes durch Änderung dieser Satzung abzuhelfen.

§ 11 - ERRICHTUNG UND INKRAFTTRETEN

1. Die Neufassung dieser Satzung in der vorliegenden Form wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.10.2021 in Königsbrunn von den Mitgliedern beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Alle früheren Fassungen der Satzung verlieren damit ihre Gültigkeit.